Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu
- 1.
den Erhebungsmerkmalen, - 2.
dem Berichtszeitraum, - 3.
der Periodizität sowie - 4.
dem Kreis der zu Befragenden.