(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie
- 1.
gründliche Fachkenntnisse erworben haben und - 2.
fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
- 1.
einer schriftlichen Prüfung und - 2.
einer mündlichen Prüfung.