Die nach den §§ 1 bis 3 eintretenden Änderungen bedürfen zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Die Beteiligten sind verpflichtet, die zur Berichtigung, die auch von Amts wegen erfolgen kann, erforderlichen Erklärungen abzugeben. Gebühren für die Grundbuchberichtigung werden nicht erhoben.
Anwälte zum GBBerG 1993

Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris

Rechtsanwalt Ulrich Zschunke
75008 Paris

Rechtsanwalt Erik Jan Loos
1016 TH Amsterdam