(1) Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. Sechs Leistungstests sind Klausuren.
(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 im Hauptstudium
- 1.
die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird, - 2.
mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können und - 3.
vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird.
(2) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben
- 1.
zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und - 2.
je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.
(3) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben
- 1.
zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3, - 2.
eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und - 3.
je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.
(3a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Leistungstests reduziert wird, so bestimmt die Hochschule im Einvernehmen mit den Dienstbehörden,
- 1.
in welchen Studiengebieten die verbleibenden Leistungstests absolviert werden und - 2.
in welcher Form die verbleibenden Leistungstests absolviert werden.
(4) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.