(1) Dienstbehörde ist
- 1.
für die Studierenden der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ der Bundesnachrichtendienst und - 2.
für die Studierenden der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ das Bundesamt für Verfassungsschutz.
(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.