(1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aussteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zurückzugeben, wenn die Beeidigung
- 1.
durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1), - 2.
unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2), - 3.
unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde, - 4.
unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder - 5.
aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.