(1) Im Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren, - 2.
Vorgehensweisen bei der Vorbereitung von Arbeitsabläufen zu unterscheiden, - 3.
Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen, - 4.
Unterlagen auszuwerten, - 5.
Arten der Oberflächenverschmutzungen festzustellen und diese von Oberflächenveränderungen zu unterscheiden und zu dokumentieren, - 6.
Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Vorgaben und Regelungen auszuwählen, - 7.
Schädlingsbefall im Rahmen des Schädlingsmonitorings nach Art und Menge festzustellen und Dekontaminationsmaßnahmen durchzuführen, - 8.
Grund-, Bauschluss-, Außen- und Industriereinigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden, - 9.
Hygienemaßnahmen in Gesundheits-, Pflege-, Lebensmittel- und Sanitärbereichen durchzuführen, - 10.
Oberflächen aufzubereiten, - 11.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten, - 12.
arbeitsschutzrechtliche Vorgaben sowie Sicherheitsbestimmungen bei der Durchführung von Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsmaßnahmen zu berücksichtigen und - 13.
Entsorgung kontaminierter Stoffe und Materialien zu veranlassen.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.