(1) Im Handlungsfeld „Einen Gebäudereiniger-Betrieb führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Gebäudereiniger-Betrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Einen Gebäudereiniger-
- 1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere: - a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, - b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, - c)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen, - d)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und - e)
Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Parameter berechnen,
- 2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere: - a)
Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen, - b)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln, - c)
Informationen zum Leistungsspektrum des Betriebs erstellen und - d)
informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten,
- 3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere: - a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen, - b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen, - c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen, - d)
Maßnahmen zur fortlaufenden Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten und Maßnahmen zur Fehlervermeidung entwickeln und dokumentieren sowie
- 4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere: - a)
Einsatz von Personal disponieren, - b)
Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren, - c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern, - d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln und - e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Gebäudereiniger-Handwerk, planen und
- 5.
Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere: - a)
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften zur Unfallverhütung erläutern, - b)
die Ausstattung des Lagers und der Fahrzeuge, der Lagerung von Oberflächenbehandlungsmitteln und Gefahrstoffen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Buchstabe a planen und begründen, - c)
Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Lagerung von Oberflächenbehandlungsmitteln und Gefahrstoffen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Buchstabe a, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes planen und begründen, - d)
Instandhaltung von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen planen, - e)
Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Fahrzeugen, Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen sowie - f)
Betriebs-, Lager- und Fahrzeugausstattung unter Berücksichtigung logistischer Gesichtspunkte planen.