Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 dürfen
- 1.
tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen - a)
des Anhangs IV, - b)
des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D, Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Buchstabe B, - c)
des Anhangs XI Kapitel I Abschnitt 2 und - d)
des Anhangs XIII Kapitel II Nummer 3 und 4
- 2.
von Geflügel oder Federwild stammende unbehandelte Federn oder Federteile, die die Anforderungen des Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an das Inverkehrbringen erfüllen, aus dem Sperrbezirk, - 3.
von Geflügel oder Federwild stammende Federn und Federteile, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden Verfahrens behandelt worden sind, aus dem Sperrbezirk, - 4.
tierische Nebenprodukte - a)
zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder - b)
in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der Schlachtung nach § 22 Absatz 1 oder 2 angefallen sind,
- 5.
Gülle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009