§ 1 GenDKKostV - Anwendungsbereich

Für Stellungnahmen der Gendiagnostik-Kommission gemäß § 16 Absatz 2 und § 23 Absatz 5 des Gendiagnostikgesetzes erhebt das Robert Koch-Institut zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.