Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt worden oder dafür vorgesehen ist, - 2.
benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der Anbaufläche liegt, - 3.
Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche, - 4.
Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Fläche.