(1) Der Erzeuger hat zum Schutz gegen Einträge in fremde Grundstücke, insbesondere durch Verwehen,
- 1.
gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut in geschlossenen Behältnissen, - 2.
Erntegut gentechnisch veränderter Pflanzen, soweit es vermehrungsfähige Bestandteile enthält, in geschlossenen Fahrzeugen oder bei der Beförderung auf Fahrzeugen mit offener Ladefläche sorgfältig abgedeckt
(2) Ist gentechnisch verändertes Saat-, Pflanz- oder Erntegut bei der Beladung oder bei der Beförderung verschüttet worden, ist es dem gleichen Saat-, Pflanz- oder Erntegut wieder zuzuführen, gesondert zu verwerten oder zu vernichten.