§ 4 GenTSV 2021 - Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten
Die Risikobewertung und die Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes erfolgen unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach den §§ 5 und 6 sowie der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:
- 1.
Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften - a)
des Empfänger- oder des Ausgangsorganismus, - b)
des überführten genetischen Materials, - c)
des Vektors, sofern verwendet, - d)
des Spenderorganismus, sofern ein Spenderorganismus während des Vorgangs verwendet wird, - e)
des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus,
- 2.
Merkmale der Tätigkeit, - 3.
Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in § 1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter.