Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass geologische Daten nicht oder nicht innerhalb eines von ihr benannten Zeitraums öffentlich bereitgestellt werden, wenn oder solange die öffentliche Bereitstellung nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung, - 2.
bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere kritische Infrastrukturen, - 3.
die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden und natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, oder - 4.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen.