GesBergV - Gesundheitsschutz-Bergverordnung
- 1. Abschnitt
Anwendungsbereich
- 2. Abschnitt
Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge
- 3. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube
- 1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- 2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau
- 3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für den untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau
- 1. Unterabschnitt
- 4. Abschnitt
Schlussvorschriften
- § 14 GesBergV - Unterrichtung
- § 15 GesBergV - Übertragung von Pflichten
- § 16 GesBergV - Behördliche Ausnahmen
- § 17 GesBergV - Ordnungswidrigkeiten
- § 18 GesBergV - Übergangsvorschriften
- Anlage 1 GesBergV - (zu § 2 Absatz 1)Einteilung der Eignungsgruppen
- Anlage 2 GesBergV - (zu § 3 Absatz 2)Fristen für Nachuntersuchungen
- Anlage 3 GesBergV - (zu § 5 Absatz 3)Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen
- Anlage 4 GesBergV - (zu § 5 Absatz 4)Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen
- Anlage 5 GesBergV - (weggefallen)
- Anlage 6 GesBergV - (zu § 5) Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1
- Anlage 7 GesBergV - (zu § 7) Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1
- Anlage 8 GesBergV - (zu § 8) Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2
- Anlage 9 GesBergV - (zu § 9) Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2