Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.
Anwälte zum GeschmMG 2004

Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York

Rechtsanwalt Christian Burghart
10036 New York

Abogada Laura Grisales Rendón LL.M.
050025 Medellin