§ 1 GesRGenRCOVMVV - Verlängerung von Maßnahmen

Die Geltung des § 4 gemäß § 7 Absatz 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.