Anlage 3 GetrAuVÜV - (zu § 8 Abs. 4) Voraussetzungen für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben

1.
Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
2.
Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchführen zu können.
3.
Am Ort der Betriebsstätte muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Betriebes zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen; dieser muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund seiner Berufserfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besitzen.
4.
Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muß, möglich sein.