(1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.
(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.
Anwälte zum GKG 2004
Rechtsanwalt Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto
Rechtsanwalt Alexander von Bila
110111 Bogota
Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz