(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
Schneiden von Innen- und Außenbögen, Rand-, Eck- und Kreisausschnitten, Bohren sowie Schleifen der Kanten, - 2.
Schleifen einer Modellfacette von mindestens 25 mm Breite mit eingesetzter Ecke, - 3.
Schleifen von Dekoren mit Keilschliff, versetzten Ecken, Kugeln und Oliven, - 4.
Gravurdekore in verschiedenen floralen und figuralen Mustern, - 5.
Schriftgravuren in Schnittechnik, - 6.
Gestalten einer Fläche durch Ätzen oder Strahlen in unterschiedlichen Tiefen, Tönen und Strukturen, - 7.
Anfertigen eines vieleckigen Teils für eine Vitrine durch Verbinden auf Gehrung und Stoß, - 8.
Montage von Glaserzeugnissen, - 9.
Einsetzen, Klotzen, Befestigen, Abdichten und Versiegeln von Glaserzeugnissen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.