(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stimme.
(2) Die Wählerin kennzeichnet den Stimmzettel durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Feldes.
(3) Die Stimmabgabe für den Wahlgang ist ungültig, wenn
- 1.
mehr als ein Feld angekreuzt ist, - 2.
sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt, - 3.
der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal versehen ist oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder - 4.
der Stimmzettel bei der Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurde.