(1) Für die Meldung und Aufbereitung der Daten gilt § 4 Absatz 4 entsprechend.
(2) Der Gleichstellungsindex nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes enthält insbesondere
- 1.
eine tabellarische Gesamtübersicht, - 2.
eine zusammenfassende Beschreibung zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen, - 3.
eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte vergleichende Darstellung der Erhebungsergebnisse der obersten Bundesbehörden, - 4.
eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte Darstellung der Erhebungsergebnisse im Vergleich zu denen des vorherigen Berichtszeitraumes, - 5.
grafische Darstellungen.
(3) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den Gleichstellungsindex bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres auf seiner Internetseite.