(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind
- 1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen, - 2.
die Diplomarbeit, - 3.
das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung, - 4.
alle sonstigen Prüfungsniederschiften sowie - 5.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
(2) Die Beamtinnen und Beamten können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist.