(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
(2) Zusätzlich unterstehen die Studierenden
- 1.
während der Fachmodule der Dienstaufsicht der Hochschulleitung, - 2.
während der Praxismodule der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde.