(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält
- 1.
ein Abschlusszeugnis, - 2.
eine Bachelorurkunde und - 3.
ein Diploma Supplement.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat, - 2.
die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und die Abschlussnote, - 3.
das Thema der Bachelorthesis sowie die Bewertung der Abschlussarbeit in Rangpunkten und als Note sowie - 4.
die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
(3) Die Bachelorurkunde enthält
- 1.
die Angabe des Studiengangs „Bachelor of Public Administration“ und - 2.
den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)“.
(4) Das Diploma Supplement enthält
- 1.
die Angabe des Studiengangs „Bachelor of Public Administration“, - 2.
den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)“, - 3.
für Modul 1 den Modulnamen und die ECTS-Leistungspunkte und für die weiteren Module den Modulnamen, die Gesamtbewertung in Rangpunkten und die ECTS-Leistungspunkte sowie - 4.
die Notenverteilung des Studienjahrgangs in Form einer Notenübersicht, bezogen auf die absoluten Noten der oder des einzelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs.