(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
- 1.
einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung und - 2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.
(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält
- 1.
die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie - 2.
die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.