(1) Auf Antrag werden folgende Leistungen anerkannt:
- 1.
Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sowie - 2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind - a)
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder - b)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
(2) Über die Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt der Hochschule.
(3) Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.