(1) Auf Antrag werden vom Prüfungsausschuss anerkannt
- 1.
Studien- und Prüfungsleistungen anderer Studiengänge sowie - 2.
Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind,
(2) Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.