(1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, legt fest:
- 1.
die zu bearbeitenden Aufgaben, - 2.
den Ablauf und die Dauer der Teile, - 3.
falls der schriftliche Teil aus mehreren Aufgaben besteht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen, - 4.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie - 5.
die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen (Mindestpunktzahlen).
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.