§ 55 GntVDDVCSVDV - Prüfende für die Modulprüfungen des Hauptstudiums

(1) Jede Modulprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.

(2) Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.