(1) Im Grundstudium schreibt jede und jeder Studierende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, - 2.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, - 3.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und - 4.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.