(1) Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während des Grund- und des Hauptstudiums erstellt die Hochschule eine schriftliche Bestätigung. In dieser Bestätigung sind anzugeben:
- 1.
der Studienabschnitt, - 2.
das Studiengebiet, - 3.
die Form des Leistungstestes sowie - 4.
die erzielten Rangpunkte und die Note.
(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Bestätigung.