Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure,
- 1.
von denen sie ein Spielzeug bezogen haben und - 2.
an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure,