Anlage 1 GPV - (zu § 2 Absatz 1)Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben
- 1.
Prüfung der Unverletztheit des amtlichen Siegels und der Veränderungen der Gegen- oder Zweitprobe bzw. ihrer Verpackung, - 2.
Identifizierung und Zustandsbeschreibung der Gegen- oder Zweitprobe, so dass ihre Übereinstimmung mit der Probe oder ihre Gleichartigkeit festgestellt werden kann, - 3.
Festlegung des fachlichen Untersuchungsziels und dessen Umfangs, - 4.
bevorzugte Anwendung von Untersuchungsverfahren der amtlichen Sammlung nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, falls diese für den Untersuchungszweck zur Verfügung stehen; Anwendung davon abweichender Untersuchungsverfahren nur in begründeten Fällen, wenn die Gleichwertigkeit unter Beachtung von Qualitätskriterien nachgewiesen wird; dabei Angabe der verwendeten Untersuchungsverfahren, - 5.
Zusammenfassung und Freigabe der Einzelergebnisse aus Untersuchungen zu Untersuchungsprotokollen entsprechend den Vorgaben der Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2005 in der jeweils gültigen Fassung, - 6.
Aufnahme in die Gutachten insbesondere von - a)
Name der oder des Gegenprobensachverständigen, - b)
Angabe der Zulassung gemäß § 3 Absatz 6, - c)
Angabe des Geltungsbereiches der Akkreditierung, - d)
Angabe der Kenn-Nummer des betreffenden Prüflaboratoriums, - e)
technische Angaben zu den Untersuchungsergebnissen entsprechend den Angaben in Prüfberichten akkreditierter Prüflaboratorien, - f)
Beurteilung der für das Gutachten relevanten Werte der Untersuchungsprotokolle, - g)
Kenntlichmachung der im Unterauftrag vergebenen Einzeluntersuchungen sowie Angabe des Namens und der Kenn-Nummer des Unterauftragnehmers, - h)
Erklärung zur Übernahme der fachlichen Gesamtverantwortung für das Gutachten sowie zur unparteilichen Durchführung der Gegenprobenuntersuchungen,
- 7.
Aufbewahrung der für die Untersuchung und Bewertung der Gegen- oder Zweitprobe relevanten Aufzeichnungen über einen Zeitraum von fünf Jahren, - 8.
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, um die erworbenen Kenntnisse zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten; die Teilnahmenachweise sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.