Zu personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes können insbesondere folgende Vorgangsdaten und Angaben zur Fahndungsnotierung verarbeitet werden
- 1.
Erfassungsdatum und Löschdatum, - 2.
Aktenzeichen, - 3.
Ausschreibungsbehörde, - 4.
Sachbearbeitende Dienststelle, - 5.
Anlass und Zweck der Ausschreibung, - 6.
Eingabedatum, - 7.
Löschungstermin bei Fristablauf.