§ 3 GrImpfStRüV - Beleihung

Der Deutsche Apothekerverband e. V. nimmt die Aufgaben nach dieser Verordnung als Beliehener wahr. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch einen Beleihungsbescheid nach § 20a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Apothekengesetzes.