Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für
- 1.
Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient; - 2.
Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird; - 3.
Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 fällt.
Anwälte zum GrStG 1973
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
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10174 New York
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
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