GSG - Gesundheitsstrukturgesetz

  • Art 1 bis 11

  • Art 12

    (1)

    (2) Für die Krankenhäuser, die vom 1. Januar 1995 an die auf Grund des § 17 Abs. 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmten Fallpauschalen und Sonderentgelte abrechnen, gilt Absatz 1 mit Ausnahme von Nummer 6 und Nummer 7 Buchstabe b nur für den Zeitraum der Kalenderjahre 1993 und 1994.

    (3)

    Änderung der Bundespflegesatzverordnung
  • Art 13

    Regelung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Krankenpflege (PflPersRgl)

  • Art 14

    (1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und zur Anpassung an das Niveau im übrigen Bundesgebiet beteiligen sich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Benutzer des Krankenhauses oder ihre Kostenträger an den Investitionen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in den Jahren 2002 bis 2014 durch einen Investitionszuschlag in Höhe von 5,62 Euro für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen Pflegesatzes, bei Fallpauschalen für die entsprechenden Belegungstage. Der Zuschlag wird verwendet zur Finanzierung von Zinskosten von Darlehen oder von entsprechenden Kosten anderer privatwirtschaftlicher Finanzierungsformen oder für eine unmittelbare Investitionsfinanzierung. Die Länder vereinbaren die Einzelheiten des Verfahrens und die Verwendung der Mittel mit den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten.

    (2) Die Verpflichtung der Länder zur Investitionsfinanzierung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und ihre Zuständigkeit für die Krankenhausplanung bleiben unberührt. Zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 1 stellen die Länder im Einvernehmen mit den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten jährlich fortzuschreibende gemeinsam finanzierte Investitionsprogramme bis zum 31. Dezember 2004 auf. § 18b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 2004 keine Anwendung.

    (3) Zusätzliche Mittel der Länder im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind bis zum 31. Dezember 2000 auch die von Krankenhäusern für die Durchführung von förderungsfähigen Krankenhausinvestitionen verausgabten Mittel aus einem Darlehen, soweit das Land den Schuldendienst im Rahmen der Förderung nach § 9 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in vollem Umfang übernommen hat; die Tilgungsleistungen für dieses Darlehen dürfen jedoch auch für das Jahr 2001 nicht in die Abrechnung gegenüber dem Bund einbezogen werden. Die Länder können ihre zusätzlichen Mittel nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Jahre 1995 bis einschließlich 2000 übergreifend abrechnen. Die ihnen auf der Grundlage der Sätze 1 und 2 zustehenden Finanzhilfen des Bundes können die Länder bis zum 31. Dezember 2002 abrechnen.

    Krankenhausinvestitionsprogramm für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
  • Art 15 bis 22

  • Art 23

    (1) Die jährlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkasse je Mitglied im Bundesgebiet außerhalb des Beitrittsgebiets dürfen sich in den Jahren 1993, 1994 und 1995 höchstens um die Verwaltungskostenpauschale der Pflegekasse (§ 46 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) je Mitglied und um den Betrag verändern, der sich durch Multiplikation der durchschnittlichen Verwaltungsausgaben aller Krankenkassen im Bundesgebiet außerhalb des Beitrittsgebiets je Mitglied mit der Veränderungsrate der nach den §§ 270 und 270a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen im Bundesgebiet außerhalb des Beitrittsgebiets je Mitglied ergibt. Ausgangsbasis sind die jährlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkasse je Mitglied im Jahr 1991, die um den Betrag erhöht werden, der sich gemäß dem Berechnungsverfahren nach Satz 1 für das Kalenderjahr 1992 ergibt. Die Berechnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind, soweit sie die durchschnittlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkassen je Mitglied betreffen, getrennt nach Betriebskrankenkassen und nach anderen Krankenkassen vorzunehmen. Eine aus rechtlichen Gründen unvermeidbare Überschreitung des Budgets ist im Budget des Folgejahres auszugleichen.

    (2) Absatz 1 gilt für Krankenkassen im Beitrittsgebiet mit der Maßgabe, daß als beitragspflichtige Einnahmen diejenigen der Mitglieder aller Krankenkassen im Beitrittsgebiet zugrunde zu legen sind. Bei den Betriebskrankenkassen im Beitrittsgebiet sind als Ausgangsbasis des Jahres 1991 nur die um die Personalkosten nach § 147 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verringerten Verwaltungsausgaben zugrunde zu legen.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Medizinischen Dienste der Krankenkassen entsprechend.

    (4) Verwaltungsausgaben im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Ausgaben, die nach Anlage 1 zu § 25 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 3. August 1981 in der Kontenklasse 7 - Verwaltungs- und Verfahrenskosten - zu buchen sind. Unberücksichtigt bleiben Verwaltungsausgaben für Leistungen, die nur einzelnen Kassenarten durch die Ausführung von Rechtsvorschriften entstehen und nicht von einem Dritten ersetzt werden.

    (5) Die Aufsichtsbehörde kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine im einzelnen bestimmte Ausnahme von der Begrenzung der Verwaltungsausgaben nach den Absätzen 1 bis 3 gestatten.

    Budgetierung der Verwaltungsausgaben
  • Art 24

    Die auf den Artikeln 9, 10, 12, 20 und 21 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Artikel 13 kann auf Grund des § 16 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2325), sowie in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  • Art 25

  • Art 26

    Vertragliche Vereinbarungen sind in den Teilen unwirksam, in denen sie mit den Regelungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 1993 abgeschlossen worden sind. Die Vertragsparteien haben die Vereinbarungen bis zum 31. März 1993 den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. § 71 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

    Unwirksamkeit gesetzeswidriger Vereinbarungen
  • Art 27

    Kommen Regelungen nach § 106 Abs. 3, § 115 Abs. 1 bis 4, § 135 Abs. 3 und 4, § 136 Abs. 1, § 296 Abs. 4, § 300 Abs. 3, § 301 Abs. 3, § 302 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 1994 nicht zustande, kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der für die Selbstverwaltung geltenden Vorgaben jeweils entsprechende Regelungen durch Rechtsverordnung treffen.

    Rechtsverordnungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen der Selbstverwaltung
  • Art 28

    (1) Vom 1. Januar 1997 an werden Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, mit Ausnahme von asylsuchenden Ausländern und ähnlichen Personengruppen in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einbezogen.

    (2) Das Nähere zur Abgrenzung des versicherungspflichtigen Personenkreises, über die Beitragsbemessung und die Meldepflichten wird in einem besonderen Gesetz geregelt.

    Erweiterung der Versicherungspflicht
  • Art 29

    (1) Als Budget nach § 84 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 1993 gelten die Ausgaben der beteiligten Krankenkassen für Arznei-, Verband- und Heilmittel im Jahr 1991 im Geltungsbereich des Budgets nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7. Die Ausgaben für Arzneimittel werden verringert um

    1.
    4,25 vom Hundert auf Grund der Neuregelung der Zuzahlung nach § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
    2.
    2,45 vom Hundert auf Grund der Senkung der Arzneimittelpreise nach Artikel 30,
    3.
    1,51 vom Hundert auf Grund der Festsetzung weiterer Festbeträge nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in den Jahren 1992 und 1993.
    Auf dieser Basis werden die Ausgaben für Arzneimittel erhöht um
    1.
    1,74 vom Hundert auf Grund des Anstiegs der Arzneimittelpreise vom 1. Januar bis 30. April 1992,
    2.
    0,9 vom Hundert auf Grund der Anhebung der Mehrwertsteuer für Arzneimittel zum 1. Januar 1993,
    3.
    3,5 vom Hundert auf Grund einer einmaligen Berücksichtigung der gestiegenen Zahl der Vertragsärzte,
    4.
    0,9 vom Hundert auf Grund der Leistungsverpflichtung der Krankenkassen für empfängnisverhütende Mittel nach § 24a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
    Die Vomhundertsätze nach Satz 2 sind jeweils auf die Ausgaben des Jahres 1991, die Vomhundertsätze nach Satz 3 jeweils auf das nach Satz 2 bereinigte Ausgabenniveau zu beziehen. Die Ausgaben für Heilmittel werden um den Vomhundertsatz erhöht, um den sich in den Jahren 1992 und 1993 die nach den §§ 270 und 270a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen mit Sitz im Bundesgebiet außerhalb des Beitrittsgebiets je Mitglied erhöhen. Satz 3 Nr. 3 gilt auch für Heilmittel. Für die Ausgaben für Verbandmittel gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

    (2) Die Ausgaben nach Absatz 1 Satz 1 werden für Krankenkassen, deren Geschäftsbereich den Geltungsbereich des Budgets nicht überschreitet, aus den Rechnungsergebnissen des Jahres 1991 auf der Grundlage der Kontenarten 430 und 450 bis 453 nach Anlage 1 zu § 25 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 3. August 1981 ermittelt. Für Krankenkassen, deren Geschäftsbereich den Geltungsbereich des Budgets überschreitet, werden die Ausgaben zugrunde gelegt, die sich aus der Vervielfachung der Ausgaben für Arznei-, Verband- und Heilmittel je Behandlungsfall der jeweiligen Krankenkasse im Jahr 1991 mit der Zahl der von der jeweiligen Krankenkasse mit der Kassenärztlichen Vereinigung im Geltungsbereich des Budgets für das Jahr 1991 abgerechneten Behandlungsfälle ergeben. Die Ausgaben nach § 84 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 1993 werden entsprechend ermittelt. Soweit ausreichende statistische Angaben über die Ausgaben im Geltungsbereich des Budgets nicht vorliegen, sind Schätzungen auf der Grundlage geeigneter Bezugsgrößen vorzunehmen.

    (3) Bei einer Überschreitung der nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 ermittelten Ausgaben für Arzneimittel stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung sicher, daß durch geeignete Maßnahmen der übersteigende Betrag bis zu einer Höhe von insgesamt 280 Millionen Deutsche Mark gegenüber den Krankenkassen ausgeglichen wird. Die Aufteilung des Ausgleichsbetrages auf die Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt nach Maßgabe ihrer Anteile am übersteigenden Betrag. Wird der Ausgleich durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung nicht sichergestellt, erfolgt eine Verrechnung im Rahmen der Gesamtvergütungen im Jahr 1994. § 84 Abs. 1 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

    (4) Eine Überschreitung der nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 ermittelten Ausgaben für Arzneimittel um mehr als 280 Millionen Deutsche Mark wird bis zu einer Höhe von 560 Millionen Deutsche Mark von den pharmazeutischen Unternehmern gegenüber den Krankenkassen ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt durch eine entsprechende Verlängerung der Geltungsdauer des Preismoratoriums nach Artikel 30. Die pharmazeutischen Unternehmer gleichen die dem pharmazeutischen Großhandel und den Apotheken auf Grund der Verlängerung des Preismoratoriums entstehenden Ertragseinbußen durch entsprechende Rabatte aus.

    (5) Bei einer Überschreitung der nach Absatz 1 Satz 5 ermittelten Ausgaben für Heilmittel gilt § 84 Abs. 1 Satz 4 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

    (6) Der Bundesminister für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für den in Absatz 4 genannten Ausgleich erforderliche Verlängerung der Geltungsdauer des Preismoratoriums nach Artikel 30 sowie die Höhe der Rabatte nach Absatz 4 Satz 3.

    (7) Das Budget nach Absatz 1 gilt bis zum Inkrafttreten von Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fort; § 84 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

    (8) Für das Beitrittsgebiet gelten Budgets erstmalig für das Jahr 1994. Den Budgets für das Jahr 1994 sind die verdoppelten Ausgaben des ersten Halbjahres 1992, bereinigt um den Rechnungsabschlag nach § 311a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, unter Berücksichtigung der in Absatz 1 sowie der in § 84 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vorgaben zugrunde zu legen. Absatz 7 gilt entsprechend.

    Arznei- und Heilmittelbudget für 1993
  • Art 30

    (1) Die Herstellerabgabepreise apothekenpflichtiger Fertigarzneimittel, für die die §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) gelten und für die am 1. Januar 1993 kein Festbetrag nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt ist, betragen in den Jahren 1993 und 1994

    1.
    höchstens 95 vom Hundert der am 1. Mai 1992 geltenden Preise bei Fertigarzneimitteln, die der Verschreibungspflicht unterliegen,
    2.
    höchstens 98 vom Hundert der am 1. Mai 1992 geltenden Preise bei Fertigarzneimitteln, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen.
    Die pharmazeutischen Hersteller haben die Preise entsprechend zu senken und rechtzeitig bekanntzugeben. Gibt ein Hersteller die Preise nicht oder nicht rechtzeitig bekannt, gelten die nach Satz 1 Nr. 1 und 2 höchstzulässigen Preise als Herstellerabgabepreise. Die Preise nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind den Großhandelszuschlägen nach § 2 und entsprechend den Apothekenzuschlägen nach § 3 der Arzneimittelpreisverordnung zugrunde zu legen. Die von den Krankenkassen an die Apotheken zu entrichtende Vergütung ist auf dieser Grundlage zu berechnen. Für Arzneimittel, die im Zeitraum vom 2. Mai bis zum 31. Dezember 1992 erstmals in den Markt eingeführt wurden, gelten die Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, daß die Markteinführungspreise Bezugsgröße für die Preissenkung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind. Die Preise für Arzneimittel, die nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in den Markt eingeführt werden, dürfen in den Jahren 1993 und 1994 nicht erhöht werden. Für Arzneimittel, für die nach dem 31. Dezember 1992 Festbeträge nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden, gelten die Sätze 1 bis 7 ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Festbeträge nicht.

    (2) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach einer Überprüfung der Erforderlichkeit der Preisabschläge nach Absatz 1 entsprechend der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (89/105/EWG) die Preisabschläge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufheben oder verringern.

    (3) Absatz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Versorgung nach § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind.

    Preismoratorium für Arzneimittel
  • Art 31

    Institut "Arzneimittel in der Krankenversicherung"

  • Art 32

    Versicherungsfreie Personen, die keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, können ab 1. Juli 1994 bei diesem Versicherungsunternehmen eine Bescheinigung darüber beantragen, daß der Versicherungsschutz die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Erteilt das Versicherungsunternehmen diese Bescheinigung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von zwei weiteren Monaten mit sofortiger Wirkung kündigen. Das Versicherungsunternehmen darf die Bescheinigung nur erteilen, wenn ihm die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigt hat, daß es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.

    Sonderkündigungsrecht für versicherungsfreie Personen
  • Art 33 Überleitungsvorschriften

  • Art 34

    Übergangsregelungen zum Risikostrukturausgleich

  • Art 35

    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

    (2) - (6) (7) (weggefallen) (8) u. (9)

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten