(1) Eine Himmelslaterne im Sinne dieser Verordnung ist ein unbemannter ballonartiger Flugleuchtkörper,
- 1.
bei dem der Auftrieb durch eine offene Feuerquelle erzeugt wird und - 2.
der frei und ohne Kontrollmöglichkeit fliegt.
(2) Andere Bezeichnungen einer Himmelslaterne, wie zum Beispiel Wunschlaterne oder Glücksballon, lassen § 3 dieser Verordnung unberührt.