Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
- 1.
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, - 2.
für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe, - 3.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, - 4.
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder - 5.
zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen
Anwälte zum GVGEG
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