Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind. Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. § 37 Absatz 3 gilt entsprechend.
Anwälte zum GVGEG

Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer
46395 Bocholt

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener
45657 Recklinghausen

Rechtsanwalt Arne Michels
44892 Bochum