§ 3 GWKHV - Zuständige Behörde

Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a erste Variante des Herkunftsnachweisregistergesetzes. Es errichtet und betreibt

1.
das Herkunftsnachweisregister für Gas sowie
2.
das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte.