In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner bestimmt werden, daß Erzeugnisse den nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 vorgeschriebenen Anforderungen auch bei dem Verbringen in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechen müssen. Hierbei kann das Verbringen aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. September 1968 - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 238 S. 1 -) oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, auf die erste und zweite Handelsklasse beschränkt werden, wenn dies im gesamtwirtschaftlichen Interesse erforderlich ist.