Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses
- 1.
eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder - 2.
eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Anwälte zum HGB

Rechtsanwältin und Notarin Christiane Frey
61348 Bad Homburg vor der Höhe

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
20149 Hamburg

Rechtsanwältin Karin Vetter
76437 Rastatt