(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
das äußere Ohr zu otoskopieren, - 2.
Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurteilen, - 3.
Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der Abbilderstellung vorzunehmen, - 4.
dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und - 5.
das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vorgegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.