(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnahmen besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Fehlfunktionen an von Patientinnen und Patienten genutzten Hörsystemen und Hörassistenzsystemen zu erkennen, - 2.
Fehlerdiagnosen durchzuführen, - 3.
die Ursachen zu benennen, - 4.
Maßnahmen zur Behebung von Fehlfunktionen einzuleiten sowie - 5.
Hörsysteme akustisch zu messen und zu modifizieren.
(3) Im zweiten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Kaufvertragsstörungen zu bearbeiten, - 2.
Reklamationen unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen zu bearbeiten und - 3.
die Geschäftskorrespondenz zu führen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit | 50 Prozent, |
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit | 50 Prozent. |