(1) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass
- 1.
keine Stoffe und Gegenstände in internationalen oder nationalen Meeresschutzgebieten eingebracht werden und die Einbringung von Stoffen und Gegenständen außerhalb solcher Schutzgebiete keine nachteiligen Auswirkungen auf diese haben kann, - 2.
Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren für die Meeresumwelt, die Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und für die zulässige Nutzung der Meere verhindert werden, - 3.
Vorsorge gegen Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren nach Nummer 2 getroffen wird, - 4.
keine erhebliche nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist und - 5.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.
(2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Absatzes 1 sicherzustellen, dass die Maßnahmen
- 1.
von Beginn an ausreichend finanziert sind, - 2.
entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden, - 3.
nicht aus wirtschaftlichen Interessen durchgeführt werden, - 4.
zur Qualitätssicherung durch unabhängige Fachwissenschaftler überprüft werden und - 5.
mit ihren Ergebnissen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht werden.