HolzBauSchAusbV - Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
- § 1 HolzBauSchAusbV - Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
- § 2 HolzBauSchAusbV - Dauer der Berufsausbildung
- § 3 HolzBauSchAusbV - Struktur der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
- § 4 HolzBauSchAusbV - Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
- § 5 HolzBauSchAusbV - Durchführung der Berufsausbildung
- § 6 HolzBauSchAusbV - Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
- § 7 HolzBauSchAusbV - Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
- § 8 HolzBauSchAusbV - Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
- § 9 HolzBauSchAusbV - Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
- § 10 HolzBauSchAusbV - Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz
- § 11 HolzBauSchAusbV - Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz
- § 12 HolzBauSchAusbV - Fortsetzung der Berufsausbildung
- § 13 HolzBauSchAusbV - Inkrafttreten
- Anlage HolzBauSchAusbV - (zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe