Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
Begleitperson: eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt; - 2.
Nämlichkeit: Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.