§ 1 HundVerbrEinfVO - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Begleitperson:eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;
2.
Nämlichkeit:Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.