(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
die schriftlichen Prüfungen nach § 3 Absatz 3, - 2.
die mündliche Prüfung in Form eines - a)
Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 sowie - b)
einer Präsentation nach § 3 Absatz 6.
- 1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und - 2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.